Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1)

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation“ (AVM). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V..

(2)

Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Bamberg und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

Eine enge Zusammenarbeit mit der „Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation Österreich“ und der „Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation Schweiz“ wird angestrebt.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)

Die AVM ist ein Berufs- und Fachverband. Als Fachverband vertritt sie das psychotherapeutische Richtlinienverfahren. Als Berufsverband vertritt sie die berufspolitischen Interessen von Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung, Verhaltenstherapeutinnen und Verhaltenstherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Ausbildung, Verhaltenstherapeutinnen und Verhaltenstherapeuten in Ausbildung und Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen oder einem dem Diplom im Fach Psychologie äquivalenten Studienabschluss (z.B. Bachelor oder Master).

(2)

Die AVM setzt sich für die Verwirklichung einer psychotherapeutischen und psychosozialen Versorgung ein, die die Interessen aller Schichten der Bevölkerung berücksichtigt. Grundlage für diese Arbeit ist ein Krankheitsmodell, das soziale, somatische und psychische Faktoren als Bedingungen psychischer und somatischer Störungen benennt, die Bedeutung sozialer Bedingungen jedoch besonders betont. Daraus folgt:

  • (a) Prävention, Modifikation und Rehabilitation verfolgen folgende Ziele: Einsicht vermitteln in die Bedingungen und Zusammenhänge psychischer und somatischer Störungen, Befähigung zur Teilnahme am Lebens- und Arbeitsprozess, Befähigung zur aktiven Veränderung der Umweltbedingungen.
  • (b) Die AVM setzt sich ein für eine Verbesserung der psychosozialen Versorgung in Deutschland.

(3)

Im Rahmen dieser allgemeinen gesundheitspolitischen Zielsetzungen macht sich die AVM die Förderung der Verhaltenstherapie, Verhaltensmodifikation und Verhaltensmedizin in Forschung, Lehre und Praxis zur Aufgabe. Dies soll in enger Kooperation mit Universitätsinstituten und anderen Einrichtungen geschehen, an denen Verhaltensmodifikation und Verhaltenstherapie gelehrt und angewandt wird.

Sie unterstützt dabei vor allem:

  • a) Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Berufsgruppen im psychosozialen, psychiatrischen/psychotherapeutischen und medizinischen Bereich. Angestrebt werden Aus– und Weiterbildungsgänge im Bereich des öffentlichen Bildungswesens.
  • b) Förderung und Verbreitung verhaltensmodifikatorischer Modelle und Methoden zur Prävention, Diagnose, Modifikation und Rehabilitation psychischer und organischer Störungen; Anregungen zur Schaffung und Erweiterung entsprechender multiprofessioneller Versorgungseinrichtungen.
  • c) Förderung gemeindenaher Projekte und sozialer Netzwerke.
  • d) Förderung der Verhaltensmedizin im Sinne interdisziplinärer Zusammenarbeit und der Integration verhaltensmodifikatorischer Prinzipien und Techniken mit dem medizinischen Vorgehen bei der Erforschung, Prävention, Diagnose, Behandlung und Rehabilitation organischer Störungen.
  • e) Anwendungen der Prinzipien der Verhaltensmodifikation im pädagogischen und sozialpädagogischen Bereich.
  • f) Wissenschaftliche Untersuchungen und Publikationen zur Verhaltenstherapie, Verhaltensmodifikation und Verhaltensmedizin.
  • g) Eine enge Zusammenarbeit mit einschlägigen Institutionen und Organisationen wird angestrebt.

(4)

Im Rahmen der allgemeinen gesundheitspolitischen Zielsetzungen vertritt die AVM in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen unter anderem die berufspolitischen Interessen der Mitglieder. Dies soll geschehen durch:

  • a) Bemühungen um berufsspezifische, staatlich anerkannte Weiterbildung in Verhaltenstherapie und Verhaltensmodifikation.
  • b) Erarbeitung von entsprechenden Übergangsregelungen, die so lange gelten, bis staatliche Regelungen erreicht sind. Für die Aus- und Weiterbildung jeder Berufsgruppe sollen Richtlinien erarbeitet werden, die Zugangsbedingungen, Inhalte, Umfang sowie Abschluß und Bezeichnung berufsgruppenspezifisch definieren.
  • c) Durchsetzung eigenverantwortlicher berufsspezifischer Tätigkeiten im psychosozialen Bereich.
  • d) Durchsetzung von gesetzlichen Regelungen zum Schutze des Klienten.
  • e) Bemühung um Zusammenarbeit mit Berufsverbänden und Anerkennung der Ausbildung durch diese.

(5)

Auf der Basis ihrer gemeindepsychologischen Orientierung setzt sich die AVM für die Förderung salutogenetischer Faktoren im Rahmen betrieblicher und institutioneller Organsisationsentwicklung und für die Entwicklung individueller Kompetenzen und Ressourcen zur Problembewältigung und der aktiven und konstruktiven Gestaltung von sozialen und gesellschaftlichen Lebensräumen ein. Dies geschieht z.B. durch Organisationsberatung, Organisationsentwicklung, Coaching und Anleitung zu Intervision.

(6)

Die AVM orientiert sich an den gesetzlichen und üblichen ethisch-berufsständischen Normen, insbesondere der Musterberufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Nichtwirtschaftlicher und gemeinnütziger Verein

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)

Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder, die ihm Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Funktionsträger der AVM wirtschaftliche Nachteile erleiden, werden entschädigt. Näheres zu Umfang und Höhe der Entschädigung und zu Art der notwendigen Nachweise regeln die Entschädigungsordnungen der AVM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)

Die Aus-, Fort- und Weiterbildung überträgt der Verein einer gemeinnützigen Gesellschaft (AVM-gGmbH).

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)

Eintritt: Mitglieder des Vereins können durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand natürliche Personen aus den in § 2 (1) genannten Personengruppen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(2)

Mitglieder sollen sich zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes zu regionalen Arbeitskreisen zusammenschließen.

(3)

Beendigung der Mitgliedschaft:

  • a) durch Tod
  • b) durch Austritt; der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Kalenderjahresende und nur nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
  • c) durch Ausschluß
  • d) durch Streichung von der Mitgliederliste

(3a)

Ehrenmitgliedschaft

  • a) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • b) Die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

(4)

Ausschluß:

Ein Mitglied kann wegen vereins- und satzungsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Ist ein Ausschluß beabsichtigt, so muß dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand gegeben werden. Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(5)

Ruhen der Rechte aus der Mitgliedschaft und Streichung von der Mitgliederliste:

  • a) Kommt ein Mitglied der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum 31.3. des laufenden Kalenderjahres nicht nach, so ruhen zunächst die Rechte aus der Mitgliedschaft, bis die rückständigen Beiträge entrichtet sind.
  • b) Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, so wird es am 31.12. des zweiten Kalenderjahres von der Mitgliederliste gestrichen.

(6)

Bei Austritt, Ausschluß oder Streichung von der Mitgliederliste bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft aufgelaufenen Beitragsforderungen weiterhin bestehen.

§ 6 Beiträge

Höhe und Fälligkeit des Beitrags werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Weiteres regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe der AVM

  • (1) Die Mitgliederversammlung (§ 8)
  • (2) Der Vorstand (§ 10)
  • (3) Die Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Anerkennungskommission (§ 11)
  • (4) Lokale Arbeitskreise (§ 12)

§ 8 Mitgliederversammlung (MV)

(1)

Die ordentliche MV findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2)

Außerordentliche MV werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.

  • 1. wenn die Führung der Geschäfte dies erfordert
  • 2. wenn eine solche von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragt wird.

(3)

Die Einberufung einer ordentlichen und außerordentlichen MV erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden bzw. dessen Beauftragten unter Wahrung einer Frist von vier Wochen unter Angabe des Zeitpunktes, Versammlungsortes und der Tagesordnungspunkte. Sie ist den Mitgliedern jedoch mindestens zwei Monate vor dem Zusammentritt der MV in einem der Mitteilungsorgane der AVM anzukündigen mit der Aufforderung, Anträge bis 6 Wochen vor der MV schriftlich an den Vorstand zu stellen. Anträge, ausgenommen Anträge der Ausbildungs und Anerkennungsrichtlinien und der Finanzierung der örtlichen Arbeitskreise, können bis zum gleichen Tag der Mitgliederversammlung, spätestens aber bis zur Verabschiedung des Tagesordnungspunktes "Tagesordnung" schriftlich eingereicht werden.

(4)

Aufgaben der MV

  • a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts von Vorstand und Kommis-sion sowie des Kassenberichtes. Die von der MV bestellten Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungen des Vereins und erstatten der MV über das Ergebnis Bericht.
  • b) Entscheidung über Entlastung des Vorstandes, Schatzmeisters und der Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Anerkennungskommission, über Rechte und Pflichten der Mitglieder, über Beiträge, über gesundheits- und berufspolitische Fragen, über Aus-, Weiterbildungs- und Anerkennungsrichtlinien von AVM-Aus- bzw. Weiterbildungen, die Geschäftsordnungen für den Vorstand, für die Aus-, Weiterbildungs- und Anerkennungskommission und die regionalen Arbeitskreise, den Ausschluß von Mitgliedern und über die Auflösung der AVM.
  • c) Wahl des Vorstandes und der Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Anerkennungskommission (AWANK).

(5)

Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig; eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Änderung der Satzung, der Ausbildungs- und Anerkennungsrichtlinien von Aus- und Weiterbildungen der AVM sowie bei der Auflösung der AVM. In allen anderen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit.

(6)

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 9 Umfang, Wahl und Handlungsspielraum, Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Anerkennungskommission (AWANK) (§ 10 – 13)

(1)

Bis zur Organisationsreform besteht der Vorstand aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, und einem Schriftführer. Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist gemäß § 26 BGB der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

(2)

Die Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Anerkennungskommission (AWANK) besteht aus mindestens drei Personen. Zwei Mitglieder müssen als LehrtherapeutInnen durch die AVM anerkannt sein oder eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie und die Approbation zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in bzw. zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in besitzen. Eines der Mitglieder kann auch von einem Arbeitskreisleiter besetzt werden. Die Mehrheit der AWANK-Mitglieder müssen Lehrtherapeuten sein. Der Kommission wird ein Mitglied des Vorstandes beratend zugeordnet. Die Mitglieder der AWANK müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(3)

entfallen

(4)

Die Wahl von Vorstand und AWANK erfolgt durch die MV mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand und die AWANK bleiben bis zur Neu- und Wiederwahl im Amt.

(4a)

Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind ausnahmslos einzeln und geheim zu wählen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in geheimer oder offener Blockwahl gewählt werde. Durch Verlangen 1/4 der Mitgliederversammlung können diese Wahlen sowohl einzeln offen, wie auch im Block geheim, oder einzeln und geheim erfolgen. Gewählt ist, wer in einem Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei der geheimen Blockwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit); einzelne Kandidaten aus dem Block zu streichen, ist zulässig. Wird von der Mitgliederversammlung ein Amt des Vorstandes nicht besetzt, so kann der gewählte Vorstand die nicht besetzten Aufgaben unter sich verteilen oder die Aufgabe einem Dritten – ggf. auch gegen Entschädigung – übertragen, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.

(5)

Vorstand und AWANK sind an Weisungen (Beschlüsse) der MV gebunden.

(6)

entfallen

(7)

entfallen

(8)

Schlichtungsstelle

Die AVM richtet eine Schlichtungsstelle ein, die Widersprüche seitens der WeiterbildungsteilnehmerInnen im Rahmen der Aus- und Weiterbildungen der AVM bearbeitet. Dieser Schlichtungsstelle gehört jeweils ein Vertreter des Vorstandes plus ein Stellvertreter, der AWANK plus ein Stellvertreter und der Arbeitskreisleitungen plus ein Stellvertreter an. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die Schlichtungsstelle unter Einbeziehung aller verfügbaren Informationen (insbesondere der Anhörung des/der Antragstellers/in und der Weiterbildungsprotokolle) über die Eingabe durch einfache Mehrheitsentscheidung. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann nicht angefochten werden.

§ 10 Vorstand

Aufgaben des Vorstandes sind:

  • 1. Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
  • 2. Koordination der Bestrebungen nach § 2
  • 3. Vertretung des Vereins nach innen und aussen.
  • 4. Entscheidung über eine erfolgreiche Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen der AVM in Absprache mit den entsprechenden Gremien.
  • 5. Vorschlagsrecht über die Anerkennung von Lehrtherapeuten, Supervisoren und Selbsterfahrungsleitern der AVM unter Beachtung hierzu geltender Vorschriften gegenüber der AVM gGmbH. Verbandsinterne Richtlinien sind in Absprache mit der Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Anerkennungskommission (AWANK) und den lokalen Leitungsgremien zu berücksichtigen.
  • 6. Der Vorstand sorgt in Absprache mit der AWANK und den lokalen Leitungsgremien für die Bildung eines wissenschaftlichen Beirates.
  • 7. Förderung und Koordination von regionalen Arbeitskreisen.
  • 8. Rechtliche Aufsicht über Töchter des Vereins, insbesondere die AVM-gGmbH.

§ 11 Aus-, Weiterbildungs- und Anerkennungskommission (AWANK)

(1)

Die AWANK berät den Vorstand in folgenden Angelegenheiten:

  • 1. Erarbeitung und Weiterentwicklung von Lernzielen und Curricula für Aus-, Fort-, Weiterbildung vorrangig in Verhaltenstherapie und -modifikation unter Beachtung hierzu geltender Vorschriften.
  • 2. Erarbeitung, Qualitätskontrolle und Weiterentwicklung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der AVM unter Beachtung hierzu geltender Vorschriften.
  • 3. Vorschläge an den Vorstand über Anträge auf Anerkennung einer erfolgreichen Teilnahme an Weiterbildung in Verhaltenstherapie und -modifikation entsprechend den Richtlinien der AVM und Überprüfung gleichartiger Vorschläge.
  • 4. Überprüfung von und Vorschlagsrecht an den Vorstand über Anträge auf Anerkennung als Lehrtherapeut, Supervisor oder Selbsterfahrungsleitung für Aus-, Fort- und Weiterbildung, entsprechend den Richtlinien der AVM unter Beachtung hierzu geltender Vorschriften.

(2)

Die AWANK gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimung des Vorstandes.

(3)

Die AWANK unterhält Kontakt zum wissenschaftlichen Beirat.

§ 12 Lokale Arbeitskreise (AK)

(1)

Die Mitglieder der AVM sollen sich zu lokalen Arbeitskreisen zusammenschließen.

(2)

Die Aufgabe der Arbeitskreise ist, auf lokaler und regionaler Ebene die Bestrebungen nach § 2 zu fördern und zu koordinieren, insbesondere die lokale und regionale Organisation der Fort- und Weiterbildung gemäß Richtlinien der AVM.

(3)

Die lokalen Arbeitskreise sind an die Beschlüsse des Vorstandes (AWANK gestrichen) gebunden.

(4)

Die Organisation der lokalen Arbeitskreise regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand bestätigt werden muss.

§ 13 Auflösung

(1)

Für die Auflösung der AVM ist die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Wenn die Mehrheit von 2/3 einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung einen Auflösungsbeschluss fasst, so kann die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder zur Auflösung des Vereins auch schriftlich innerhalb einer Frist von bis zu zwei Monaten nach der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung erteilt werden.

(2)

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die die Verbesserung der psychosozialen Versorgung zum Ziel hat. Als Organisation wird UNICEF Deutschland, Höninger Weg 104, 50969 Köln, www.unicef.de, benannt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten, Satzungsänderungen

(1)

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2)

Satzungsänderungen werden nach ihrem Eintrag in das Vereinsregister gültig. Die Veröffentlichung den offiziellen Mitteilungsorganen der AVM gilt als Mitteilung an die Mitglieder.

§ 15 Mitteilungsorgane

Mitteilungsorgane der AVM sind die Zeitschriften „Zeitschrift für Klinische Psychologie und Psychotherapie“ und „Verhaltenstherapie“, der in presserechtlicher Verantwortung des Vorstandes herausgegebene AVM-Rundbrief, sowie der E-Mail-Verteiler der AVM e.V.